Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Wahl der Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Wahl der Beisitzer in den Ausschüssen …

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3004/2#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3004/2#abs-2 (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern nach dem Wehrpflichtgesetz und Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 17. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 245) außer Kraft.

Dresden, den 14. Juli 1995

Der Ministerpräsident

In Vertretung

Steffen Heitmann

Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister des Innern

In Vertretung

Steffen Heitmann

Der Staatsminister der Justiz

§ 1