(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern nach dem Wehrpflichtgesetz und Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 17. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 245) außer Kraft.
Dresden, den 14. Juli 1995
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz
Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz