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§ 2 SN-3004 (Sachsen) — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Wahl der Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern nach dem Wehrpflichtgesetz und Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 17. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 245) außer Kraft.

Dresden, den 14. Juli 1995

Der Ministerpräsident

In Vertretung

Steffen Heitmann

Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister des Innern

In Vertretung

Steffen Heitmann

Der Staatsminister der Justiz