Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Wahl der Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Wahl der Beisitzer in den Ausschüssen …

§ 1 Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die ehrenamtlichen Beisitzer der Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden in den Landkreisen vom Kreistag und in den Kreisfreien Städten vom Stadtrat gewählt. Die Wahl kann auf einen beschließenden Ausschuß übertragen werden.

§ 2