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Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

§ 7 Stiftungsvorstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/7#abs-1 (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus

1. dem Präsidenten des Sächsischen Kultursenats,

2. zwei Persönlichkeiten, die sich um Kunst und Kultur in Sachsen verdient gemacht haben und die vom Kuratorium zu berufen sind,

3. einem Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,

4. einem Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und

5. einem ehrenamtlichen, vom Kuratorium zu berufenden Justitiar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/7#abs-2 (2) Der Stiftungsvorstand wählt aus den unter Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Personen einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/7#abs-3 (3) Der Stiftungsdirektor nimmt an den Sitzungen des Vorstandes in beratender Funktion teil.

§ 6 § 8