nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 SN-2937 (Sachsen) — Stiftungsvorstand

Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus

1. dem Präsidenten des Sächsischen Kultursenats,

2. zwei Persönlichkeiten, die sich um Kunst und Kultur in Sachsen verdient gemacht haben und die vom Kuratorium zu berufen sind,

3. einem Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,

4. einem Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und

5. einem ehrenamtlichen, vom Kuratorium zu berufenden Justitiar.

(2) Der Stiftungsvorstand wählt aus den unter Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Personen einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

(3) Der Stiftungsdirektor nimmt an den Sitzungen des Vorstandes in beratender Funktion teil.

---

Zitiervorschlag: § 7 SN-2937 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
