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§ 1 SN-2937 (Sachsen) — Errichtung, Rechtsform, Sitz

Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen

„Kulturstiftung des Freistaates Sachsen“

eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kulturstiftung hat ihren Sitz in Dresden.