(1) Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen
„Kulturstiftung des Freistaates Sachsen“
eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kulturstiftung hat ihren Sitz in Dresden.
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(1) Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen
„Kulturstiftung des Freistaates Sachsen“
eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kulturstiftung hat ihren Sitz in Dresden.