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§ 1 SN-2850 (Sachsen)

Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Vollzug des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig.