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Gesetz über die Errichtung des Sächsischen Kultursenats§ 6 Geschäftsordnung, Sitzungsperiode, außerordentliche Sitzungen, Geschäftsstelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/6#abs-1 (1) Der Gründungssenat verabschiedet mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung auf der Grundlage eines Vorschlages des Präsidenten des Sächsischen Kultursenats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/6#abs-2 (2) Der Sächsische Kultursenat tagt zweimal im Kalenderjahr. Die Sitzungen werden durch den Präsidenten einberufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/6#abs-3 (3) Außerordentliche Sitzungen können einberufen werden durch den Präsidenten oder auf Grund eines schriftlichen Antrages von mindestens zehn der gewählten Senatoren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/6#abs-4 (4) Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Sächsischen Kultursenats wird durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bei der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen eine Geschäftsstelle eingerichtet.