Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung des Sächsischen Kultursenats

Gesetz über die Errichtung des Sächsischen Kultursenats

§ 6 Geschäftsordnung, Sitzungsperiode, außerordentliche Sitzungen, Geschäftsstelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/6#abs-1 (1) Der Gründungssenat verabschiedet mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung auf der Grundlage eines Vorschlages des Präsidenten des Sächsischen Kultursenats.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/6#abs-2 (2) Der Sächsische Kultursenat tagt zweimal im Kalenderjahr. Die Sitzungen werden durch den Präsidenten einberufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/6#abs-3 (3) Außerordentliche Sitzungen können einberufen werden durch den Präsidenten oder auf Grund eines schriftlichen Antrages von mindestens zehn der gewählten Senatoren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/6#abs-4 (4) Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Sächsischen Kultursenats wird durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bei der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen eine Geschäftsstelle eingerichtet.

§ 5 § 7