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# § 6 SN-2677 (Sachsen) — Geschäftsordnung, Sitzungsperiode, außerordentliche Sitzungen, Geschäftsstelle

Gesetz über die Errichtung des Sächsischen Kultursenats  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gründungssenat verabschiedet mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung auf der Grundlage eines Vorschlages des Präsidenten des Sächsischen Kultursenats.

(2) Der Sächsische Kultursenat tagt zweimal im Kalenderjahr. Die Sitzungen werden durch den Präsidenten einberufen.

(3) Außerordentliche Sitzungen können einberufen werden durch den Präsidenten oder auf Grund eines schriftlichen Antrages von mindestens zehn der gewählten Senatoren.

(4) Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Sächsischen Kultursenats wird durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bei der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen eine Geschäftsstelle eingerichtet.

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Zitiervorschlag: § 6 SN-2677 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/6

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