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Gesetz über die Errichtung des Sächsischen Kultursenats

§ 5 Vergütungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Senatoren sind ehrenamtlich für den Sächsischen Kultursenat tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen. Zur Abgeltung persönlicher Auslagen können Pauschalbeträge in angemessener Höhe vom Sächsischen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst festgelegt werden.

§ 4 § 6