nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 SN-2677 (Sachsen) — Vergütungen

Gesetz über die Errichtung des Sächsischen Kultursenats

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Senatoren sind ehrenamtlich für den Sächsischen Kultursenat tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen. Zur Abgeltung persönlicher Auslagen können Pauschalbeträge in angemessener Höhe vom Sächsischen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst festgelegt werden.