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Gesetz über die Errichtung des Sächsischen Kultursenats§ 4 Wahl des Präsidenten und seines Vertreters
Stand: 26.08.2026
Aus der Mitte der in § 3 Absatz 1 Nr. 1 genannten Senatoren wählen die Mitglieder des Sächsischen Kultursenats mit einfacher Mehrheit einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.