nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 SN-2677 (Sachsen) — Wahl des Präsidenten und seines Vertreters

Gesetz über die Errichtung des Sächsischen Kultursenats

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aus der Mitte der in § 3 Absatz 1 Nr. 1 genannten Senatoren wählen die Mitglieder des Sächsischen Kultursenats mit einfacher Mehrheit einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.