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§ 2 SN-2535 (Sachsen) — Kalkulatorische Kosten

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Pauschalgebührensätze für die Benutzung von Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Gebührensatz nach § 1 Abs. 1 werden als Anteil der kalkulatorischen Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 SächsKAG und § 12 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO) vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 1) bestimmt:

kalkulatorische Kosten Laufende Nummer Einrichtung Prozent

1. bei Einrichtungen der

Trinkwasserversorgung 40 vom Hundert;

2. bei Einrichtungen der

Abwasserbeseitigung 50 vom Hundert.

(2) Die kalkulatorischen Kosten werden je zur Hälfte als Abschreibungen und Zinsen behandelt.