(1) Im Gebührensatz nach § 1 Abs. 1 werden als Anteil der kalkulatorischen Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 SächsKAG und § 12 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO) vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 1) bestimmt:
kalkulatorische Kosten Laufende Nummer Einrichtung Prozent
1. bei Einrichtungen der
Trinkwasserversorgung 40 vom Hundert;
2. bei Einrichtungen der
Abwasserbeseitigung 50 vom Hundert.
(2) Die kalkulatorischen Kosten werden je zur Hälfte als Abschreibungen und Zinsen behandelt.