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Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz§ 7 Anpassungslehrgang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/7#abs-1 (1) Der Anpassungslehrgang beinhaltet die Ausübung des Lehrerberufes in einer der nachgewiesenen Berufsqualifikation entsprechenden Lehrtätigkeit an Schulen im Freistaat Sachsen in Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen unter der Verantwortung einer qualifizierten Lehrkraft und gegebenenfalls eine Zusatzausbildung. Er ist Gegenstand einer Bewertung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/7#abs-2 (2) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf Bereiche, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller Unterschiede aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische, berufsfelddidaktische und erziehungswissenschaftliche Unterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität, Hochschule oder einer Ausbildungsstätte gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung, auszugleichen. Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Kursen oder Praktika zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die gemäß der Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vorgeschrieben sind, verlangt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/7#abs-3 (3) Die Personen, die an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, werden für dessen Dauer in ein privatrechtliches Ausbildungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen aufgenommen. Dies gilt nicht für die an einer Universität oder Hochschule absolvierte Ausbildungszeit. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Dauer entsprechend den festgestellten Unterschieden; sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Wird der Anpassungslehrgang unverschuldet für längere Zeit unterbrochen, ist er um diese Zeit zu verlängern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/7#abs-4 (4) Die Personen, die am Anpassungslehrgang teilnehmen, erhalten ein Unterhaltsgeld für die Dauer des Anpassungslehrgangs in Höhe der Bezüge für Lehreranwärter der jeweiligen Schulart. Diese Bezüge unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Die oberste Dienstbehörde kann den Anwärtergrundbetrag bis auf dreißig vom Hundert des Grundbetrages herabsetzen, wenn der Teilnehmer den Anpassungslehrgang nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Teilnehmer zu vertretenden Grund verzögert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/7#abs-5 (5) Auf Antrag kann anstelle des Anpassungslehrgangs der Vorbereitungsdienst durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/7#abs-6 (6) Für die Personen, die am Anpassungslehrgang teilnehmen oder den Vorbereitungsdienst ableisten, gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Sächsischen Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.