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Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz

§ 6 Bescheinigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Soweit es für die Entscheidung über die Gleichstellung der Berufsqualifikation, die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung der Vorlage oder der Anforderung von

1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, strafrechtlichen Verurteilungen oder sonstige die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers für den Beruf der Lehrkraft in Frage stellenden Umstände bekannt sind,

2. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,

3. Führungszeugnissen

des Heimat- oder Herkunftsstaates bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist. Darüber hinaus kann die Schulaufsichtshörde eine Übersetzung der Bescheinigungen und Zeugnisse in deutscher Sprache verlangen. § 3 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.

§ 5 § 7