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Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz

§ 5 Mitwirkungspflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/5#abs-1 (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/5#abs-2 (2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller diesen Mitwirkungspflichten nicht nach oder verzögert das Verfahren in sonstiger Weise und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die Schulaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen entscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/5#abs-3 (3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge hingewiesen worden ist, ihr oder ihm von der Schulaufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und sie oder er der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb der Frist nachgekommen ist.

§ 4 § 6