Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz
Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz§ 4 Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/4#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang den Empfang der Unterlagen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Sie vergleicht die Dauer der Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung und Prüfung sowie die Berufsqualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers mit den Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrerberufes im Freistaat Sachsen und entscheidet, ob Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/4#abs-2 (2) Die Schulaufsichtsbehörde gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bekannt. Die Entscheidung enthält die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen im Freistaat Sachsen. Soweit ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung notwendig ist, enthält die Entscheidung weiterhin
1. das Niveau der im Freistaat Sachsen verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation,
2. eine Feststellung über wesentliche Unterschiede gegenüber der begehrten Lehramtsbefähigung im Freistaat Sachsen,
3. die Gründe, aus denen sich ergibt, dass die festgestellten Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und hierfür von einer einschlägigen Stelle formal als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
4. die Mitteilung über
a)
Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrganges sowie
b)
die Prüfungsgegenstände und den voraussichtlichen Termin einer möglichen Eignungsprüfung sowie
5. den Hinweis, dass auf Antrag an die Stelle der Teilnahme an dem Anpassungslehrgang ein Vorbereitungsdienst ohne Berufung in das Beamtenverhältnis treten kann.
Die Schulaufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 verlängern, soweit es die besondere Schwierigkeit der Angelegenheit erfordert. Sie informiert die Antragstellerin oder den Antragsteller unter Nennung der Gründe innerhalb eines Monats über die Fristverlängerung. Wird die Vorlage von Originalen oder beglaubigten Kopien gemäß § 3 Absatz 2 Satz 5 verlangt, ist die Frist bis zur Vorlage der Unterlagen gehemmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/4#abs-3 (3) Durch den anschließenden Antrag auf Zulassung zu einer bestimmten Ausgleichsmaßnahme übt die Antragstellerin oder der Antragsteller ihr oder sein Wahlrecht aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/4#abs-4 (4) Die Teilnahme an einer Eignungsprüfung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens sechs Monate, nachdem ihr oder ihm die Teilnahme an der Eignungsprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde auferlegt worden ist, zu ermöglichen.