Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz
Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz§ 3 Vorzulegende Unterlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/3#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag auf Gleichstellung. Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Ausbildungsnachweis, der die Berufsqualifikation dokumentiert,
2. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft,
3. Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen,
4. ein Identitätsnachweis und
5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/3#abs-2 (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 sind in Form von Kopien zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind Übersetzungen in deutscher Sprache im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, können sämtliche Unterlagen elektronisch übermitteln. Darüber hinaus kann die Schulaufsichtsbehörde eine Übersetzung des Identitätsnachweises in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Originale oder beglaubigte Kopien vorzulegen. Bei Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt wurden, kann sich die Schulaufsichtsbehörde auch an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/3#abs-3 (3) Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt, kann das Verfahren auch einheitlich über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beantragt werden. In diesem elektronischen Verfahren gilt die Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung von Anpassungsmaßnahmen keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/3#abs-4 (4) Zum Nachweis der zur Ausübung des Lehrerberufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse kann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage des Großen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis, der mindestens das Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens belegt, verlangt werden, falls Deutsch nicht ihre oder seine Muttersprache ist. Der Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.