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Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband

§ 4 Einnahmen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/4#abs-1 (1) Einnahmen des Verbandes sind insbesondere die Verbandsumlage, Prüfungsgebühren, Zins-, Beteiligungs- und Grundstückserträge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/4#abs-2 (2) Der Verband hat bei der Bemessung der zur Deckung der Verbandskosten notwendigen Finanzierungsbeiträge die Inanspruchnahme von Verbandsleistungen in wirtschaftlich vertretbarem Umfang zu berücksichtigen.

§ 3 § 5