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Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband§ 5 Jahresabschluss
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/5#abs-1 (1) Spätestens sechs Wochen vor Beginn des Geschäftsjahres legt das Geschäftsführende Vorstandsmitglied dem Verbandsvorstand und den für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien den Entwurf des Wirtschaftsplanes, die Fortschreibung der mittelfristigen Unternehmensplanung einschließlich der Beteiligungen und eine Berechnung für die im kommenden Jahr zu erhebenden Umlagen vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/5#abs-2 (2) Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied stellt bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht nach den kaufmännischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auf. Die für große Kapitalgesellschaften geltenden Ansatz-, Bewertungs- und Gliederungsvorschriften des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/5#abs-3 (3) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer geprüft. Die Bestellung bedarf der Zustimmung durch die Staatsaufsicht im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof des Landes, das die Staatsaufsicht führt. Hinsichtlich der Prüfungsschwerpunkte hat sich der Verband mit dem in Satz 2 genannten Landesrechnungshof ins Benehmen zu setzen. Der Entwurf des Prüfungsberichts wird in dem zuständigen Ausschuss des Verbandsvorstandes unter Anwesenheit der für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien besprochen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/5#abs-4 (4) Innerhalb von zehn Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres beschließt die Verbandsversammlung über die Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Entlastung des Verbandsvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. Für die Offenlegung gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend. An die Stelle des Handelsregisters tritt die von der Landesregierung des Landes Brandenburg bestimmte Stelle.