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§ 4 SN-2336 (Sachsen) — Einnahmen

Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einnahmen des Verbandes sind insbesondere die Verbandsumlage, Prüfungsgebühren, Zins-, Beteiligungs- und Grundstückserträge.

(2) Der Verband hat bei der Bemessung der zur Deckung der Verbandskosten notwendigen Finanzierungsbeiträge die Inanspruchnahme von Verbandsleistungen in wirtschaftlich vertretbarem Umfang zu berücksichtigen.