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Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“§ 4 Vermögensverwaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/4#abs-1 (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Geldmittel sind sicher und ertragbringend anzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/4#abs-2 (2) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/4#abs-3 (3) Mit Ausnahme des Heimfalls (§ 12 Abs. 2) darf Stiftungsvermögen nicht dem Vermögen des Staates, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts einverleibt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/4#abs-4 (4) Die Stiftung ist berechtigt,
1. Zustiftungen, die der Stärkung oder Vermehrung des Stiftungsvermögens dienen, sowie
2. Zuwendungen, die zum Verbrauch bestimmt oder zur Erfüllung des Stiftungszweckes einzusetzen sind (Zuschüsse, insbesondere Spenden),
von öffentlicher und privater Seite anzunehmen.