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§ 4 SN-2218 (Sachsen) — Vermögensverwaltung

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Geldmittel sind sicher und ertragbringend anzulegen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

(3) Mit Ausnahme des Heimfalls (§ 12 Abs. 2) darf Stiftungsvermögen nicht dem Vermögen des Staates, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts einverleibt werden.

(4) Die Stiftung ist berechtigt,

1. Zustiftungen, die der Stärkung oder Vermehrung des Stiftungsvermögens dienen, sowie

2. Zuwendungen, die zum Verbrauch bestimmt oder zur Erfüllung des Stiftungszweckes einzusetzen sind (Zuschüsse, insbesondere Spenden),

von öffentlicher und privater Seite anzunehmen.