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Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“§ 12 Beendigung der Stiftung und Heimfall
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/12#abs-1 (1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/12#abs-2 (2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.