Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“
Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“§ 11 Stiftungsbehörde und Stiftungsaufsicht
Stand: 26.08.2026
Stiftungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales, es führt die Rechtsaufsicht über die Stiftung.