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§ 11 SN-2218 (Sachsen) — Stiftungsbehörde und Stiftungsaufsicht

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stiftungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales, es führt die Rechtsaufsicht über die Stiftung.