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Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“
Landesrecht Sachsen
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Stiftungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales, es führt die Rechtsaufsicht über die Stiftung.