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# § 10 SN-2218 (Sachsen) — Verwaltung der Stiftung

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung verwaltet sich selbst.

(2) Die Stiftung richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsstelle erledigt die ihr von den Stiftungsorganen übertragenen Aufgaben. Sie besteht aus dem bei der Stiftung angestellten Personal. Der Stiftungsvorstand ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stiftung. Auf die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Stiftung sind die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuwenden, die für die Bediensteten des Freistaates Sachsen gelten.

(3) Gegen Erstattung der Kosten kann die Geschäftsstelle auch Verwaltungsaufgaben für Dritte übernehmen. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu regeln, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates auch Dritte mit Aufgaben der Verwaltung der Stiftung betrauen.

(5) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Stiftung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes.

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Zitiervorschlag: § 10 SN-2218 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/10

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