Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung
Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung§ 5 Maßnahmen des kommunalen Straßenbaus einschließlich Ingenieurbauwerke
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/5#abs-1 (1) Von den Mitteln nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 entfallen
1. auf die Stadt Dresden 16 Prozent,
2. auf die Stadt Leipzig 16 Prozent,
3. auf die Stadt Chemnitz 8 Prozent und
4. auf die Landkreise einschließlich der kreisangehörigen Gemeinden 60 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/5#abs-2 (2) Aus den Mitteln nach Absatz 1 Nummer 4 werden für die Landkreise einschließlich ihrer kreisangehörigen Gemeinden Budgets gebildet in entsprechender Anwendung des § 20a Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes . Maßgeblich ist das Straßenbestandsverzeichnis mit Stand vom 1. Januar 2025.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/5#abs-3 (3) Die Landkreise erstellen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kreisverband des Sächsischen Städte- und Gemeindetages Prioritätenlisten als Grundlage für die jeweiligen maßnahmebezogenen Einzelförderanträge.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/5#abs-4 (4) Anträge auf Erhöhung von Zuwendungen nach Teil B Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger sind nicht zugelassen.