Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung
Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung§ 4 Kommunalinvestitionsbudgets
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/4#abs-1 (1) Die Kommunalinvestitionsbudgets gemäß § 3 Absatz 3 werden nach dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt oder des jeweiligen Landkreises an der Gesamteinwohnerzahl des Freistaates gebildet. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl
1. am 31. Dezember 2024 für den Zeitraum nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
2. am 31. Dezember 2027 für den Zeitraum nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und
3. am 31. Dezember 2031 für den Zeitraum nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3.
Als Einwohnerzahl gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. Liegen die Ergebnisse einer Volkszählung sechs Monate vor Beginn des jeweiligen Zeitraums nach § 3 Absatz 4 Satz 1 noch nicht vor, so ist die letzte Fortschreibung der vorangegangenen Zählung maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/4#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Finanzen ermittelt die Höhe der Kommunalinvestitionsbudgets unverzüglich nach Vorliegen der für den jeweiligen Vierjahreszeitraum erforderlichen Bemessungsgrundlagen und teilt sie den Kreisfreien Städten und Landkreisen mit. Das Staatsministerium der Finanzen informiert die Bewilligungsbehörde nachrichtlich über die Höhe der Kommunalbudgets.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/4#abs-3 (3) Die Kreisfreien Städte und die Landkreise erstellen im Rahmen ihrer Kommunalinvestitionsbudgets Vorhabenlisten für den jeweiligen Zeitraum nach § 3 Absatz 4 Satz 1. Die Vorhabenlisten der Landkreise beinhalten Sachinvestitionsvorhaben sowohl des jeweiligen Landkreises als auch seiner kreisangehörigen Gemeinden und werden hinsichtlich der Vorhaben der kreisangehörigen Gemeinden im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kreisverband des Sächsischen Städte- und Gemeindetages erstellt. Sachinvestitionsvor-haben der Landkreise sollen mindestens 31,5 Prozent und höchstens 34 Prozent des jeweiligen Kommunalinvestitionsbudgets ausschöpfen und dabei den Umfang wahrgenommener Schulträgeraufgaben besonders berücksichtigen. Für die Erstellung der Vorhabenlisten stellt das Staatsministerium der Finanzen eine Vorlage bereit. Die Vorhabenlisten werden der Bewilligungsbehörde vorgelegt
1. für den Zeitraum nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis zum 15. Juli 2026,
2. für den Zeitraum nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis zum 15. April 2029 und
3. für den Zeitraum nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis zum 15. April 2033.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/4#abs-4 (4) Die Zuweisungshöhe für ein Sachinvestitionsvorhaben ergibt sich aus den zuweisungsfähigen Gesamtkosten des Vorhabens abzüglich des Eigenanteils (Absatz 5). Die Antragshöhe je Sachinvestitionsvorhaben darf 50 Prozent des Mindestvorhabenvolumens im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 nicht unterschreiten. Es ist sicherzustellen, dass jede kreisangehörige Gemeinde, die über zuweisungsfähige Sachinvestitionsvorhaben verfügt, im Zeitraum bis 31. Dezember 2036 insgesamt Zuweisungen in Höhe von mindestens 250 000 Euro beantragen kann. Die Bewilligung erfolgt als Festbetragsbewilligung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/4#abs-5 (5) Die kreisangehörigen Gemeinden können im Einvernehmen mit dem Landkreis einheitliche Kriterien für einen Eigenanteil festlegen. Die Festlegungen sind zu dokumentieren. Soweit eine kreisangehörige Gemeinde in allen vier Kalenderjahren vor der Aufnahme ihres Sachinvestitionsvorhabens auf die Vorhabenliste keine Schlüsselzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz erhalten hat, muss ihr Eigenanteil 10 Prozentpunkte über dem Eigenanteil nach Satz 1 liegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/4#abs-6 (6) Eine Änderung der Vorhabenliste ist jeweils zum 15. April und zum 15. Oktober zulässig. Sie gilt als Antrag auf Änderung der betroffenen Bewilligungsbescheide sowie auf Bewilligung der neu aufgenommenen Sachinvestitionsvorhaben. Für eine Änderung der Vorhabenliste der Landkreise gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Sofern Maßnahmen nicht fortgeführt werden und Zuweisungen zu erstatten sind, kann die Erstattung zu jedem Zeitpunkt erfolgen. § 11 findet entsprechend Anwendung. Abgeschlossene selbständige Abschnitte bleiben zuweisungsfähig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/4#abs-7 (7) Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Sie entscheidet unverzüglich nach Vorlage der einzelnen Vorhabenlisten. Die Landkreise erhalten jeweils einen Abdruck der für ihre kreisangehörigen Gemeinden ergangenen Bewilligungsbescheide.