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# § 5 SN-21519 (Sachsen) — Maßnahmen des kommunalen Straßenbaus einschließlich Ingenieurbauwerke

Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von den Mitteln nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 entfallen

1. auf die Stadt Dresden 16 Prozent,

2. auf die Stadt Leipzig 16 Prozent,

3. auf die Stadt Chemnitz 8 Prozent und

4. auf die Landkreise einschließlich der kreisangehörigen Gemeinden 60 Prozent.

(2) Aus den Mitteln nach Absatz 1 Nummer 4 werden für die Landkreise einschließlich ihrer kreisangehörigen Gemeinden Budgets gebildet in entsprechender Anwendung des § 20a Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes . Maßgeblich ist das Straßenbestandsverzeichnis mit Stand vom 1. Januar 2025.

(3) Die Landkreise erstellen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kreisverband des Sächsischen Städte- und Gemeindetages Prioritätenlisten als Grundlage für die jeweiligen maßnahmebezogenen Einzelförderanträge.

(4) Anträge auf Erhöhung von Zuwendungen nach Teil B Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger sind nicht zugelassen.

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Zitiervorschlag: § 5 SN-21519 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/5

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