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Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2026

§ 7 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/7#abs-1 (1) Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichsleistungen ist bis zum 30. September 2026 mit einem vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr bereitgestellten Formular zu stellen. Er hat die Berechnung oder Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der Berechnungsmethode in der Anlage auf Basis von Prognosen der jeweiligen Beträge zu enthalten. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann verspätete Anträge zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/7#abs-2 (2) Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/7#abs-3 (3) Die Modalitäten der Auszahlung aufgrund des Antrags nach Absatz 1 werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/7#abs-4 (4) Die Empfänger nach § 3 Absatz 2 leiten die Ausgleichsleistungen an die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 weiter und stellen dabei sicher, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch diesen auferlegt werden. Das schließt die Nachweisführung ein.

§ 6 § 8