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Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2026§ 8 Vorauszahlungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/8#abs-1 (1) Die Empfänger erhalten auf Antrag im Jahr 2026 monatliche Vorauszahlungen, beginnend ab Januar. Die Empfänger können bis zum 28. Februar 2026 einen ersten und bis zum 31. März 2026 einen konkretisierenden Antrag auf Vorauszahlung stellen. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann verspätete Anträge zulassen. Dem konkretisierenden Antrag ist eine Prognose der nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in der Anlage genannten Berechnungsmethode beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/8#abs-2 (2) Auf Antrag des Empfängers können angepasst erhöhte Vorauszahlungen geleistet werden, sofern
1. noch nicht alle aufschiebenden Bedingungen des bundesweiten Vertrages über die Einnahmeaufteilung zum Deutschlandticket erfüllt sind,
2. dadurch Einnahmen nicht der Einnahmeaufteilung zugeführt werden und
3. dies zu einem Rückgang der prognostizierten Einnahmen von mehr als 5 Prozent führt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/8#abs-3 (3) Die monatlichen Vorauszahlungen betragen jeweils 7 Prozent des an den Empfänger gewährten vorläufigen Ausgleichs für das Jahr 2025 und nach Entscheidung über den konkretisierenden Antrag 7 Prozent des danach festgestellten fiktiven Ausgleichsbetrags für das Jahr 2025. Sie werden jeweils bis zum 20. Kalendertag eines Monats ausgezahlt. Im Fall des § 4 Absatz 2 leiten die Empfänger die Vorauszahlungen unverzüglich weiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/8#abs-4 (4) Soweit die Daten einzelner Verkehrsleistungen im Gebiet eines Empfängers im Rahmen der bundesweiten Einnahmeaufteilung wiederholt nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 4 gemeldet werden, werden die Vorauszahlungen bis zu einer ordnungsgemäßen Teilnahme reduziert. Über die Höhe der Reduzierung entscheidet das Landesamt für Straßenbau und Verkehr anhand des Anteils der jeweiligen Verkehrsleistungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/8#abs-5 (5) Die Vorauszahlungen werden auf den nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu beantragenden Ausgleich angerechnet.