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# § 7 SN-21469 (Sachsen) — Verfahren

Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2026  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichsleistungen ist bis zum 30. September 2026 mit einem vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr bereitgestellten Formular zu stellen. Er hat die Berechnung oder Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der Berechnungsmethode in der Anlage auf Basis von Prognosen der jeweiligen Beträge zu enthalten. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann verspätete Anträge zulassen.

(2) Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

(3) Die Modalitäten der Auszahlung aufgrund des Antrags nach Absatz 1 werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.

(4) Die Empfänger nach § 3 Absatz 2 leiten die Ausgleichsleistungen an die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 weiter und stellen dabei sicher, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch diesen auferlegt werden. Das schließt die Nachweisführung ein.

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Zitiervorschlag: § 7 SN-21469 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/7

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