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Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

§ 4 Einstellungsbehörde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern zum Lehrgang zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur erfolgt im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt (Einstellungsbehörde). Die Einstellungsbehörde führt die Lehrgangsakte und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten die ausschließlich Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Sie legt die Dauer der Aufbewahrung der Lehrgangsakte fest.

§ 3 § 5