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§ 5 SN-21457 (Sachsen) — Lehrgangsbehörden, Lehrgangsstellen und Lehrgangsleitung

Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Lehrgangsbehörde ist die jeweilige Einstellungsbehörde.

(2) Der praktische Teil des Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung findet in der jeweiligen Lehrgangsbehörde und in den nachfolgenden Lehrgangsstellen statt:

1. die Landesdirektion Sachsen,

2. die Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte,

3. die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.

(3) Der theoretische Teil des Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung findet an einer der Bildungseinrichtungen statt, die vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als hierfür geeignete Lehrgangsstellen benannt worden sind.

(4) Die Lehrgangsbehörde bestimmt für jeden Lehrgangsjahrgang eine amtliche Tierärztin, einen amtlichen Tierarzt, eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder einen staatlich geprüften Lebensmittelchemiker mit fachlicher Eignung zur Lehrgangsleitung. Die Lehrgangsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrgangs nach den Bestimmungen der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und dieser Verordnung in der Lehrgangsbehörde verantwortlich.

(5) In den Lehrgangsstellen obliegt die Verantwortung für den Lehrgang im Einzelnen der Leitung oder einer von der Leitung beauftragten Person mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen. Die Leitung der jeweiligen Lehrgangsstelle oder die beauftragte Person ist zugleich Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Lehrgangsleitung nach Absatz 4 Satz 1.