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§ 36 SN-21457 (Sachsen) — Befreiung von Prüfungsteilleistungen

Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn diese mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und sich der Prüfling spätestens zum übernächsten Prüfungstermin, der nach der nicht bestandenen Prüfung stattfindet, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.