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# § 33 SN-21457 (Sachsen) — Prüfungszeugnis

Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Prüfling wird das Prüfungszeugnis gemäß Anlage 7 über die bestandene Lehrgangsprüfung spätestens 2 Wochen nach dem Beschluss der Ergebnisse von der Prüfungsbehörde schriftlich bekanntgegeben. Aufgrund der bestandenen Lehrgangsprüfung besitzt der Prüfling die Befähigung für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen des Tabakrechts und kosmetischen Mitteln und ist berechtigt, die Bezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin“ oder „Lebensmittelkontrolleur“ zu führen.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält mindestens

1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“,

2. die Personalien des Prüflings,

3. die Bezeichnung der Lehrgangsprüfung,

4. das Gesamtergebnis der Lehrgangsprüfung nach Note und Punktzahl,

5. das Datum der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,

6. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der Prüfungsbehörde,

7. das Siegel der Landesdirektion Sachsen.

(3) Eine Kopie des Prüfungszeugnisses ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 33 SN-21457 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/33

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