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Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

§ 22 Anonymitätsprinzip in der schriftlichen Lehrgangsprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/22#abs-1 (1) Die Prüflinge erhalten von der Prüfungsbehörde mit der Zulassung eine Prüfungsnummer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/22#abs-2 (2) Die angefertigte Prüfungsarbeit darf, mit Ausnahme der Prüfungsnummer, keine Hinweise auf die Identität des Prüflings enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/22#abs-3 (3) Die Anonymität der Prüflinge ist erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit aufzuheben.

§ 21 § 23