(1) Die Prüflinge erhalten von der Prüfungsbehörde mit der Zulassung eine Prüfungsnummer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.
(2) Die angefertigte Prüfungsarbeit darf, mit Ausnahme der Prüfungsnummer, keine Hinweise auf die Identität des Prüflings enthalten.
(3) Die Anonymität der Prüflinge ist erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit aufzuheben.