Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung
Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung§ 21 Schriftliche Lehrgangsprüfung
Stand: 26.08.2026
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Für diese Prüfungsarbeit stehen 180 Minuten zur Verfügung. Es sollen mindestens 4 der in § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung aufgeführten Gebiete geprüft werden.