Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Für diese Prüfungsarbeit stehen 180 Minuten zur Verfügung. Es sollen mindestens 4 der in § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung aufgeführten Gebiete geprüft werden.