Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung
Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung§ 20 Ausweispflicht und Belehrung
Stand: 26.08.2026
Die Prüflinge haben sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gegenüber den für die Abnahme des jeweiligen Prüfungsteils zuständigen Ausschussmitgliedern beziehungsweise Aufsichtspersonen auszuweisen. Sie sind vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils über den Prüfungsablauf, die Bearbeitungszeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.