Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem BarrierefreiheitsstärkungsgesetzArtikel 10 Finanzkontrolle
Stand: 27.08.2026
Die Landesrechnungshöfe der Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt zu prüfen.