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Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Artikel 9 Rechts- und Fachaufsicht

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21222/9#abs-1 (1) Die für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit den für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Länder, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. In diesem Fall sind die für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21222/9#abs-2 (2) Die Anstalt unterliegt bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 der Fachaufsicht durch die für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes.

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