Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erzieheranerkennungsverordnung

Erzieheranerkennungsverordnung

§ 13 Verwaltungszusammenarbeit

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/13#abs-1 (1) Bei berechtigten Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Dienstleistungserbringung ist die zuständige Stelle verpflichtet, sich an die zuständige Stelle im Niederlassungsmitgliedstaat zu wenden und dort folgende Informationen anzufordern:

1. über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und

2. darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen gegen die Berufsinhaberin oder den Berufsinhaber verhängt worden sind.

Wurde gegen die Berufsinhaberin oder den Berufsinhaber eine Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde erhoben, ist die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/13#abs-2 (2) Die zuständige Stelle ist ihrerseits zur Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen verpflichtet, sofern sie als zuständige Stelle im Niederlassungsmitgliedstaat von der zuständigen Stelle im Ausland im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG um Auskunft gebeten wird.

§ 12 § 14