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Erzieheranerkennungsverordnung

§ 14 Europäischer Vorwarnmechanismus

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/14#abs-1 (1) Wurde die Berufsausübung als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger auf Grund einer behördlichen Entscheidung vollständig, teilweise oder befristet untersagt oder wurde sie beschränkt, ist die zuständige Stelle verpflichtet, die jeweils zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten sowie die zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern hierüber innerhalb von drei Tagen nach Erlass der Entscheidung über das Europäische Binnenmarkt-Informationssystem unter Mitteilung folgender Angaben zu unterrichten (Warnung):

1. Identität der oder des Berufsangehörigen,

2. betroffener Beruf,

3. Angabe der Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat,

4. Umfang der Beschränkung oder Untersagung und

5. Zeitraum, für den die Untersagung oder die Beschränkung gilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/14#abs-2 (2) Die schriftliche Information an die Berufsangehörige oder den Berufsangehörigen, welche zeitgleich mit der Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 1 zu erfolgen hat, muss folgende Angaben enthalten:

1. über die Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 1,

2. zur Art der zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Warnung,

3. zum Verfahren über die Möglichkeit einer Berichtigung der Warnung sowie

4. Hinweise über Abhilfemaßnahmen und Schadensersatz bei unzutreffender Warnung seitens der in Absatz 1 Satz 1 genannten zuständigen Stellen.

Legt die betroffene Person gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf ein, ist dies zusätzlich und unverzüglich in die Warnung aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/14#abs-3 (3) Nach Ablauf des für die Untersagung oder des für die Beschränkung der Berufsausübung maßgeblichen Zeitraums ist die zuständige Stelle verpflichtet, die zuständigen Stellen gemäß Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich unter Angabe des für den Zeitablauf maßgeblichen Datums zu unterrichten. Ungültig gewordene Warnungen sind von der zuständigen Stelle unverzüglich, jedoch spätestens drei Tage nach Ablauf des gemäß Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums über das Europäische Binnenmarkt-Informationssystem zu löschen.

§ 13