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Erzieheranerkennungsverordnung§ 12 Meldung bei erstmaliger Dienstleistungserbringung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/12#abs-1 (1) Vor der erstmaligen, vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung einer Dienstleistung im Freistaat Sachsen hat die dienstleistende Person die zuständige Stelle hierüber schriftlich oder elektronisch zu informieren. Dabei ist auch Art und Umfang eines bestehenden berufsbezogenen Haftpflichtversicherungsschutzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind ferner folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2. ein Nachweis über die im Ausland erworbene einschlägige Berufsqualifikation,
3. ein Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedstaat,
4. ein Nachweis über die zeitliche Dauer der Berufstätigkeit gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
5. ein Nachweis darüber, dass die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht und auch nicht zeitlich befristet untersagt war, sowie
6. ein Nachweis darüber, dass keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat vorliegt.
Satz 1 gilt bei einer wesentlichen Änderung der in Satz 3 Nummer 1, 3, 5 und 6 genannten Umstände entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/12#abs-2 (2) Die Mitteilung ist, jeweils bezogen auf das Jahr, in dem eine erneute vorübergehende und gelegentliche Berufstätigkeit im Freistaat Sachsen beabsichtigt ist, zu erneuern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/12#abs-3 (3) Bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle an die zuständigen Stellen des Niederlassungsmitgliedstaats wenden und Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung anfordern sowie eine Bestätigung verlangen, dass gegen die dienstleistende Person keine berufsbezogenen disziplinarischen Maßnahmen verhängt worden sind oder strafrechtliche Verurteilungen vorliegen.