Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erzieheranerkennungsverordnung
Erzieheranerkennungsverordnung§ 1 Geltungsbereich und Regelungsziel der Verordnung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/1#abs-1 (1) Die Verordnung regelt, ergänzend zum Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen als
1. Erzieherin oder Erzieher und
2. Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger
sowie das Verfahren im Zusammenhang mit einer vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung im Freistaat Sachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/1#abs-2 (2) Sie gilt für Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die in
1. einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. einem durch Abkommen gleichgestellten Staat
(Mitgliedstaaten) ausgestellt oder anerkannt wurden. Mit Ausnahme der §§ 4 bis 6 und 7 Absatz 3 Satz 1 sowie der §§ 11 bis 14 findet diese Verordnung auch Anwendung auf Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen, die außerhalb der Mitgliedstaaten erworben wurden.