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Erzieheranerkennungsverordnung§ 11 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/11#abs-1 (1) Wer eine einschlägige Berufsqualifikation besitzt, die in einem Mitgliedstaat erworben wurde und die zur Berufsausübung in diesem Staat befähigt, ist zu einer dieser Berufsqualifikation entsprechenden, vorübergehenden oder gelegentlichen Berufsausübung (Dienstleistung) im Freistaat Sachsen berechtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inhaber oder die Inhaberin der einschlägigen Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist und nachweist, dass der Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten während der vorangegangenen zehn Jahre insgesamt mindestens ein Jahr ausgeübt worden ist. Einer mindestens einjährigen Berufsausübung bedarf es nicht, wenn der Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/11#abs-2 (2) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung ist im Einzelfall zu beurteilen und richtet sich nach der Dauer, Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Berufsausübung im Freistaat Sachsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/11#abs-3 (3) Personen, die unter den Voraussetzungen von Absatz 1 vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen Dienstleistungen erbringen, unterliegen denselben berufsrechtlichen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Regelungen wie Berufstätige mit einem Abschluss als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/11#abs-4 (4) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern dort eine Berufsbezeichnung für die betreffende Dienstleistungstätigkeit vorhanden ist. Anderenfalls ist für die Erbringung der Dienstleistung eine Übersetzung des Ausbildungsnachweises in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats zu verwenden. Die Berufsbezeichnung, unter der die Dienstleistung erbracht wird, darf zu keiner Verwechslung mit der jeweiligen in Absatz 3 genannten Berufsbezeichnung führen.